Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sonorus Veranstaltungstechnik e.K.

 

 

 

1.        Geltungsbereich

 

Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.11.2023 gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers.

 

 

 

Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit.

 

Aufträge nehmen wir nur zu den nachstehenden Bedingungen an und führen sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihm nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge einzustufen. Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels Faxe oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach unserer Auftragsbestätigung.

 

 

 

2.        Leistungen

 

Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen.

 

Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.

 

 

 

Wir werden ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers innerhalb von 12 Monaten nach

 

Abschluss des Auftrages zukünftig weder für den Kunden direkt noch für dieselbe Produktion für einen anderen Auftraggeber tätig werden.

 

 

 

Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter

 

Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen. Uns erteilte Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des Einzelauftrages.

 

Uns übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB.

 

 

 

Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche

 

Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten.

 

 

 

Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.

 

 

 

Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten.

 

 

 

Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen.

 

 

 

Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (gem. § 6 BGV-A12) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht.

 

 

 

Wir schließen die Bewegung von Kundenfahrzeugen generell aus, da hierfür kein Versicherungsschutz besteht! Soll Equipment oder Personal transportiert werden, so hat der Auftraggeber einen betriebsinternen Fahrer zu stellen.

 

 

 

3.        BGV A12 Allgemeine Vorschriften §6 Koordinierung von Arbeiten

 

Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

 

Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

 

 

 

4.        Mitarbeiter/Material von Kunden

 

Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

 

Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht.

 

Dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem Auftraggeber mitzuteilen.

 

 

 

5.        Vermietungen von Veranstaltungstechnik

 

Der Kunde verpflichtet sich mit Unterschrift, im Zeitraum, in dem das Equipment geliehen wird, entstandene Schäden zu ersetzen (bei Scheinwerfern gilt dies auch für evtl. entstandene Leuchtmittelschäden, nicht aber für Farbfilterschäden). Im Falle einer notwendigen Reparatur, die auf die in diesem Zeitraum entstandenen Schäden zurückzuführen sind, trägt der Leihende die Kosten. Mit dem Equipment ist sorgfältig umzugehen. Der Verleiher versichert mit seiner Unterschrift, dass das Equipment vor dem Verleih in einem ordnungsgemäßen Zustand ist.

 

 

 

Der Kunde wird mündlich und schriftlich mit Equipment-spezifischen Warnhinweisen auf Benutzungsfolgen hingewiesen.

 

Eine Unterweisung in das vermietete Material wird jedem Kunden bei Lieferung oder Abholung gegeben.

 

 

 

Für eine fahrlässige oder illegale Benutzung unserer Geräte durch Kunden oder Dritte haften wir nicht!

 

Ausgabe von Vermiet-Geräten erfolgt ausschließlich an Personen über 18 Jahre und gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes und gegen schriftlichen Mietvertrag/Lieferschein mit Unterschrift.

 

 

 

Für Transportschäden von Equipment haftet der leihende Kunde bzw. die verantwortliche Spedition (inkl. Fahrer).

 

Wir verpflichten uns, das Vermietmaterial stets in technisch und optisch einwandfreiem Zustand an Kunden und Speditionen zu übergeben. Eine Sicht- und Funktionsprüfung finden je vor und nach dem Verleih statt.

 

 

 

Bei grober Verschmutzung behalten wir uns vor, eine Reinigung dem Mieter in Rechnung zu stellen.

 

 

 

6.        Vergütungen/Bezahlungen/Geldwesen

 

Unsere Vergütung richtet sich nach der beiliegenden Vergütungsliste (siehe Preisliste) bzw. dem beiliegenden Honorarrahmen. Wir verpflichten uns unserer Rechnung einen Leistungsnachweis beizufügen.

 

Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, trifft ihn die Beweislast, dass unsere (Teil)Leistungen nicht erbracht worden sind.

 

Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen, ebenfalls unter Beifügung eines Nachweises der erbrachten Teilleistungen.

 

 

 

7.        Haftungen

 

Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich zu versichern und versichert zu halten.

 

Wir haften nicht für Vermögensschäden und / oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

 

Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind –soweit rechtlich möglich – für diesen Fall ausgeschlossen.

 

 

 

Wir schließen die Bewegung von Kundenfahrzeugen generell aus, da hierfür kein Versicherungsschutz besteht.

 

 

 

8.        Erfüllungen & Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens die Gemeinde Harsum und das Amtsgericht Hildesheim.

 

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

 

 

 

9.        Vergütungsliste (netto) seit 01.01.2021

 

Servicekraft

 

250,00 €/10h = 25,00 €/h

Veranstaltungshelfer

 

250,00 €/10h = 25,00 €/h

Veranstaltungstechniker

 

450,00 €/10h = 45,00 €/h

Laserschutzbeauftragter

 

500,00 €/10h = 50,00 €/h

Technischer Leiter

 

600,00 €/10h = 60,00 €/h

 

Pauschalen:                                                                                                                                                                                            je Kilometer       00,50 €                                                                                                                                                   

 

Alle Vergütungen gelten für einen 10 h-Tag inklusive Pausen (mind. 1 h) oder pro angefangene Stunde.

 

In 1.-5. Stunde wird in Stunden/halben Tagesätzen abgerechnet. Nach der 6. angebrochenen Stunde, wird der volle Tagessatz berechnet.

 

Überstunden/Mehrarbeit werden mit Kosten 1/1 von der Tagespauschale berechnet.

 

Bei Inlandsaufträgen gilt die gültige Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer.

 

 

 

Offdays werden mit 50% der Tagespauschale berechnet.

 

Reisetage bis zu 5 Std werden mit 50% der Tagespauschale berechnet.

 

Reisetage über 5 Std. werden mit einer vollen Tagesgage berechnet.

 

Bei nicht gestelltem Catering/Getränken behalten wir uns eine „Versorgungspauschale“ von 10% des Tagessatzes vor, mindestens jedoch 25,00 € netto.

 

 

 

                       

 

Alle Vergütungen gelten für einen 10 h-Tag inklusive Pausen (mind. 1 h) oder pro angefangene Stunde.

 

 

 

In 1.-5. Stunde wird in Stunden/halben Tagesätzen abgerechnet. Nach der 6. angebrochenen Stunde, wird der volle Tagessatz berechnet.

 

 

 

Überstunden/Mehrarbeit werden mit Kosten 1/1 von der Tagespauschale vergütet.

 

 

 

Bei Inlandsaufträgen gilt die gültige Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer.

 

 

 

Offdays werden mit 50% der Tagespauschale berechnet.

 

Reisetage bis zu 8 Std werden mit 50% der Tagespauschale berechnet.

 

Reisetage über 8 Std. werden mit einer vollen Tagesgage berechnet.

 

 

 

 

 

10.     Auslagen

 

Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig.

 

Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

 

 

 

11.     Zahlungsmodalitäten

 

Bei Zahlung innerhalb der Rechnungsfrist gewähren wir kein Skonto.

 

 

 

Die Rechnungsfrist ist im Normalfall 7 Tage.

 

Nach 7 Tagen, Zahlungserinnerung.

 

Nach 14 Tagen, 1.Mahnung und Verzugszinsen von 8%.

 

Nach 28 Tagen, 2. Mahnung Ankündigung zum Mahnbescheid.

 

Weitere Zinsen und Bearbeitungsgebühren behalten wir uns vor.

 

 

 

12.     Stornierungen

 

Bei einer Stornierung 5 Tage vor Auftragsbeginn wird eine Ausfallpauschale von 50% berechnet

 

Bei einer Stornierung 2 Tage vor Auftragsbeginn wird eine Ausfallpauschale von 75% berechnet.

 

Bei einer Stornierung 1 Tag vor Auftragsbeginn oder kürzer wird eine Ausfallpauschale von 100% berechnet.

 

 

 

13.     Catering

 

Wenn nicht vom Auftraggeber gestellt, wird nach den Verpflegungsmehraufwendungen berechnet.

 

 

 

Bei nicht gestelltem Catering/Getränken behalten wir uns eine „Versorgungspauschale“ von 10% des Tagessatzes vor, mindestens jedoch 25,00 € netto.

 

 

 

Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer

 

frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

 

 

 

14.     Transport zum Veranstaltungsort

 

Bei Anreise mit einem eigenen PKW werden folgende Pauschalen pro gefahrenen Kilometern berechnet: 00,50 € zzgl. Steuern

 

 

 

Bei Transport mit weiteren Transportern (Anhängern/Kleintransporter/LKW) werden Transportpauschalen fällig!

 

 

 

Anreisen per DB (Eisenbahn) werden in der 2. Klasse ohne Bahncard abgerechnet.

 

Anreisen per öffentlichen Verkehrsmittel werden laut Ticket abgerechnet.

 

 

 

Bei den Gestellungen von Mietfahrzeugen wird ein Vollkaskoschutz mit einer maximalen Reduzierung des Selbstbeteilungsanteils angestrebt.

 

Dieser darf aber 500 Euro nicht übersteigen.

 

 

 

Wir schließen die Bewegung von Kundenfahrzeugen generell aus, da hierfür kein Versicherungsschutz besteht.

 

 

 

15.     Hotel/Übernachtung

 

Bei Veranstaltungen außerhalb Harsum und 50km Fahrtstrecke oder Arbeitszeiten mit zweitkritischer Anreise ist ein Hotelzimmer vorzusehen.

 

Die Kosten für das Hotel übernimmt der Auftraggeber (Hotelbar, Minibar und Medien gehören nicht dazu) Einzelzimmer wird vorausgesetzt.

 

Im Normalfall wird ein Hotelzimmer mit Frühstück gebucht.

 

 

 

Wird vom Auftraggeber kein Hotel gestellt, sofern es die Bedingungen notwendig machen, behalten wir uns vor, selbst ein Hotel zu buchen und es mit 100%  in Rechnung zu stellen.

 

 

 

16.     Schlussbestimmungen

 

Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser

 

Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform, auch die Änderung oder

 

Aufhebung des Textformerfordernisses.

 

 

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der registrierte Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist Harsum/Hildesheim.

 

 

 

Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

ganz oder teilweise jetzt oder in der Zukunft nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so

 

wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Ergänzungen dieses Vertrages nicht

 

berührt. An die Stelle einer rechtlich unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem

 

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

 

 

Harsum, den 01.11.2023             Stand 01.11.2023